AGB
Grundlage unserer AGBs sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie aus 2006 (AGBH 2006) in der Fassung vom 15.11.2006.
Stand: April 2020
§ 1 Geltungsbereich
1.2 Die AGB schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGB sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
„Beherberger“ | Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt bzw. Räume für Veranstaltungen vermietet und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbringt. |
„Gast“ | Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde,etc). |
„Vertragspartner“ | Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde, etc). |
„Konsument“ und „Unternehmer“ | Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen. |
„Beherbergungsvertrag“ | Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag dessen Schwerpunkt primär in der Vermietung von Hotelzimmern liegt und dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird. Der Beherbergungsvertrag kann gleichzeitig auch Veranstaltungsvertrag sein. |
„Veranstalter“ | Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die eine Veranstaltung in den Räumlichkeiten von mesonic durchführt. |
„Veranstaltung“ |
Ist jedes auf vertraglicher Basis beruhende Ereignis in und auf dem Areal Schlosspark Mauerbach (z.B. Konferenzen, Bankette, Feiern, Bälle, Seminare, etc.). |
„Veranstaltungsvertrag“ | Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag dessen Schwerpunkt primär in der Vermietung für Räumlichkeiten für Veranstaltungen und der damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen liegt und dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird. Der Veranstaltungsvertrag kann gleichzeitig auch Beherbergungsvertrag sein. |
„Events/Rahmenprogramme“ | Sind Aktivitäten, die der Beherberger selbst, der Veranstalter oder auch Dritte, die vom Beherberger oder Veranstalter beauftragt sein können, in den Räumlichkeiten, am Gelände bzw. in Verbindung mit einem Beherbergungs- bzw. Veranstaltungsvertrag durchgeführt werden. |
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag / Veranstaltungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag/Veranstaltungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet,vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner aufdie geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag/Veranstaltungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung unverzüglich nach Rechnungslegung längstens innerhalbvon 7 Tagen (einlangend) zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt derVertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
3.5 Angebote haben, sofern nichts anderes vereinbart ist, eine maximale Gültigkeitsdauer von 14 Kalendertagen.
3.6 Sämtliche angegebene und vereinbarte Preise sind entsprechend wertgesichert. Die Geltendmachung derWertsicherungsklausel obliegt ausschließlich dem Beherberger. Dieser ist zur Geltendmachung erst berechtigt, wenn die Schwankungen mehr als 5 % betragen. Als Basis für die Wertsicherung wird der monatlich von der Statistik Austria publizierte VPI - Verbraucherpreisindex 2005 (Basis 2005 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index herangezogen. Als Bezugsgröße für den Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu errechnen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung / Veranstaltung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die aufgrund des Beherbergungsvertrags gemieteten Zimmer ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die aufgrund des Beherbergungsvertrags gemieteten Zimmer sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Zimmer nicht fristgerecht freigemacht sind.
4.4 Die aufgrund eines Veranstaltungsvertrages gemieteten Räumen stehen, so keine anderen Bezugszeiten vereinbart wurden, bei ganztägigen Veranstaltungen zwischen 9.00 und 17.00 Uhr, bei halbtägigen Veranstaltungen vormittags vom 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und nachmittags von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr zur Verfügung.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag / Veranstaltungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag/Veranstaltungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag/Veranstaltungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht im Sinne des Beherbergungsvertrags, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Falls der Gast nicht bis spätestens ½ Stunde nach dem im Veranstaltungsvertrag festgelegten Beginn der Veranstaltung erscheint, erlischt die Verpflichtung des Beherbergers aus dem Veranstaltungsvertrag.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag/Veranstaltungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
(ergänzende Bestimmungen für Veranstaltungen / Hochzeiten unter § 17)
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag/Veranstaltungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bei Nichterscheinen am Ankunftstag 100 % vom gesamten Arrangementpreis;
bis 3 Monate - keine Stornogebühr
3 Monate bis 1 Monat - 40 %
1 Monat bis 1 Woche - 70 %
in der letzten Woche - 90 %
bei Nichterscheinen - 100 %
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen, sofern der Beherberger durch den Vertragspartner unverzüglich vom Hindernis in Kenntnis gesetzt wurde.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
Sonderregelung für Veranstaltungen
5.9 Werden im Rahmen bzw. auf Basis einer Veranstaltung eines Veranstalters seitens der Teilnehmer direkt Beherbergungsverträge abgeschlossen, so berechtigt die Absage der Veranstaltung nicht zu einem Rücktritt vom Beherbergungsvertrag. Es gelten die Bestimmungen der Punkte 5.5 und 5.6.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages/Veranstaltungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und / oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben. Sind Einrichtungen (z.B. Aufzug, Tiefgarage, Sauna, Fitnessbereich, etc.) aus technischen Gründe n nicht verfügbar bzw. benutzbar, steht dem Vertragspartner kein Recht auf Entgeltminderung zu.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise bzw. Ende der Veranstaltung,sofern nicht schriftlich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Beherberger berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in der Höhe von 14 % sowie alle Mahn- und Inkassospesen zu berechnen. Dem Beherberger bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Die-ses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag/Veranstaltungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20.00 Uhr und vor 06.00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffensind, sind beispielhaft:
- a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw.;
- b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesem angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebrachtworden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs. 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftungder Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jewei-ligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,-. Der Beherberger haftet für einen darüberhinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertrags-partner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt.Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
11.6. Weckaufträge bzw. Schlüsselkarten werden vom Beherberger mit größter Sorgfalt ausgeführt bzw. ausge-stellt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
11.7 Die Benutzung des Freiluftareals erfolgt auf eigene Gefahr des Vertragspartners bzw. Gastes.
11.8 Für auf dem Grund (z.B. Garage, Freiluftparkplätze, Keller ...) ab- und eingestellte Fahrzeuge jeglicher Art wird keinerlei Haftung übernommen.
§ 12 Haftungs beschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages/Veranstaltungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag / Veranstaltungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, dass dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungs vertrages / Veranstaltungs vertrages – Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag / Veranstaltungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Beherbergungsvertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag / Veranstaltungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag / Veranstaltungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
-
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
-
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
-
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag / Veranstaltungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz etc. sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies not-wendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
- a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
- b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
- c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
- d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusam-menhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
- e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
- f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Sonder bestimmungen für Veranstalter / Veranstaltungs verträge
Für Veranstalter / Veranstaltungsverträge gelten zusätzlich die in § 17 definierten Bestimmungen. Wird im Zuge des Veranstaltungsvertrages auch ein Beherbergungsvertrag abgeschlossen, so folgt auch der Beherbergungsvertrag dem rechtlichen Schicksal des Veranstaltungsvertrages.
17.1 Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter ist verpflichtet, alle gesetzlichen, normierten und behördlichen Vorschriften – insbesondere gewerberechtliche, feuerpolizeiliche, urheberschutzrechtliche und veranstaltungsrechtliche – einzuhalten. Der Veranstalter ist verpflichtet behördliche Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen. Der Veranstalter hält den Beherberger vollkommen schad- und klaglos.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des § 112 und § 113 Gewerbeordnung in Verbindung mit der NÖ Sperrstundenverordnung aus 1995 LGBl. 7000/1 einzuhalten sind. Während der Nachtzeit (ab 22 Uhr) ist eine maximale Schallemission im Innenraum von 90 dB zulässig.
Der Veranstalter haftet verschuldensunabhängig dem Beherberger für alle Sach- und Personenschäden odersonstige Nachteile, die dem Beherberger unter anderem durch Verletzung des Vertrages durch sich, seine Mitarbeiter, allfälligen Subfirmen, Gäste oder sonstige Personen, die während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung auf der Liegenschaft des Beherbergers anwesend sind, verursacht werden.
Die Nutzung des Freiluftareals (Park) durch den Veranstalter und die Teilnehmer seiner Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet in diesem Zusammenhang auch für sämtliche Schäden gegenüber den Teilnehmern (Sach- und Personenschäden), die den Teilnehmern seiner Veranstaltung durch veranstaltungsspezifische Aktivitäten (z.B. Outdoortrainings im Freiluftareal, Radtouren in der Umgebung, etc.) entstehen. Der Beherberger wird diesbezüglich schad- und klaglos gehalten. Auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 18.1 wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.
Der Beherberger kann vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften, aber auch die Beistellung von Security etc.) verlangen.
17.2 Rücktritt durch den Vertragspartner – Anzahlungsrechnungen und Stornogebühr
Es gelten die die Bestimmungen des § 5. Ergänzend gilt bei Veranstaltungen / Hochzeitzeiten folgendes:
- Anzahlung:
Bei Unterfertigung der Reservierungsbestätigung wird eine Anzahlung in der Höhe von 20 % der Grundberechnung (siehe unten) fällig. 3 Monate vor Veranstaltungstermin werden weitere 30 % der Grundberechnung (siehe unten) fällig. - Grundberechnung für Anzahlung: Bankettpauschale pro Person
Sofern im Falle des Rücktritts des Vertragspartners gemäß § 5 Stornogebühren anfallen und die Leistungen der Veranstaltung / Hochzeit noch nicht exakt definiert wurden, werden für die Berechnung der Stornogebühren, die oben angeführten Annahmen als Basis herangezogen.
17.3 Rücktritt des Beherbergers
Der Beherberger ist berechtigt vom Veranstaltungsvertrag, aus wichtigem Grund vom Vertrag, unter unverzüglicher schriftlicher Anzeige zurückzutreten, insbesondere falls
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstal-ters oder Zwecks, gebucht werden;
- der Beherberger den begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Beherbergers in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Beherbergers zuzurechnen ist;
- eine unbefugte (ohne schriftliche Zustimmung des Beherbergers) Unter- oder Weitervermietung vorliegt;
- der Beherberger von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Veranstalters nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben bzw. fällige Forderungen gegenüber dem Beherberger nicht ausgeglichen wurden;
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wurde
17.4 Änderung der Teilnehmerzahl
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Beherberger bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmeranzahl bekannt zu geben. Die endgültige Teilnehmeranzahl muss spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn seitens des Veranstalters ohne Aufforderung schriftlich bekannt gegeben werden. Eine Änderung der Teilnehmeranzahl um mehr als 5 % bedarf der Zustimmung des Beherbergers.
Bei Berechnung für Leistungen, die der Beherberger nach Anzahl der gemeldeten Teilnehmer vornimmt (wie z.B. Speisen, Getränke bzw. auch Zimmer (Beherbergungsvertrag)), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Teilnehmer berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist der Beherberger berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmeranzahl abzüglich 5 % abzurechnen.
Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist der Beherberger berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen, sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Beherberger auch dann geändert werden, wenn dieser im Sinne des ersten Absatzes Änderungen zugestimmt hat.
Gemeldete Teilnehmer die am Tag der Veranstaltung nicht erscheinen werden zur Gänze verrechnet.
Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Beherbergers die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann der Beherberger zusätzliche Kosten für die Vorhaltung, nach 23 Uhr auch zusätzlich anfallende Fahrtkosten, sofern eine Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr möglich ist, von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn der Beherberger hat die Verschiebung zu vertreten. Dem Beherberger steht es frei, die Veranstaltung entsprechend der vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten zu begrenzen.
17.5 Speisen und Getränken
Der Vertragspartner (bzw. die Teilnehmer) darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Beherberger mitbringen. In diesen Fällen kann das Hotel eine Servicegebühr berechnen. Der Beherberger übernimmt für mitgebrachte Speisen und / oder Getränke insbesondere hinsichtlich ihrer Qualität, Lagerung etc. keinerlei Haftung.
Stellt der Beherberger Speisen und Getränke im Rahmen des Veranstaltungsvertrages bei, behält sich dieser vor, insbesondere aufgrund saisonaler Schwankungen in Hinblick auf Preis, Frische und Qualität, diese gesetzten Falls durch gleichwertige Ware zu ersetzen.
17.6 Abwicklung der Veranstaltung
Soweit der Beherberger für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt der Beherberger im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Beherberger von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Veranstalters / Vertragspartners unter Nutzung des Stromnetzes des Beherbergers bedarf dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung.
Der Beherberger bemüht sich, Störungen an vom Beherberger direkt zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen umgehend zu beseitigen. Der Beherberger haftet nicht für nicht für Ausfälle dieser Einrichtungen, sowie des Stromnetzes bzw. sonstiger infrastruktureller Einrichtungen. Schadenersatz ist diesbezüglich ausgeschlossen.
17.7 Mitgebrachte Gegenstände
Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. den angeschlossenen Räumlichkeiten des Beher-bergers. Der Beherberger übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung. Die gesetzliche Haftung im Sinne von § 11 dieser AGBs bleibt unberührt.
Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Der Beherberger ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dafür einen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen vorher mit dem Beherberger abzustimmen.
Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht unverzüglich hat der Beherberger die Möglichkeit dies auf Kosten des Vertragspartners durch Dritte durchführen zu lassen, bzw. Raummiete für die Aufbewahrung zu verrechnen.
Allfällig weiterführende schadenersatzrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt. Sinngemäßes gilt für Verpackungsmaterial.
Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Beherbergungsverträge gelten sinngemäß!
§ 18 Events / Rahmenprogramme
18.1 Events / Rahmenprogramme
Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich zugleich mit der Anmeldung zum Event / Rahmenprogramm auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Beherberger sowie den mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten physischen und / oder juristischen Personen. Der Vertragspartner nimmt auf eigene Gefahr an Events / Rahmenprogrammen teil. Sofern der Vertragspartner Schäden am Eigentum des Be-herbergers bzw. an von Dritten im Auftrag des Beherbergers zur Verfügung gestellten Gegenständen verursacht, haftet er dem Beherberger gegenüber uneingeschränkt, bzw. in der Höhe des Selbstbehaltes sofern der Schaden durch eine Versicherung gedeckt ist. Für Personenschäden haftet der Vertragspartner jedenfalls.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die Teilnahme an Events / Rahmenprogrammen unter Einfluss etwaiger Drogen (Alkohol, Suchtgifte, starke Medikamente) oder in einem sonstigen insbesondere die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand verboten ist.
Wird ein Event / Rahmenprogramm als Nebenleistung eines Veranstaltungsvertrages durchgeführt, so hat der Veranstalter dafür Sorge zu tragen, dass den Teilnehmer / innen die Bestimmungen insbesondere der §§ 17.1 und 18.1 dieser AGB nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden und darüber hinaus vorbehaltlos von den Teilnehmern / innen akzeptiert werden.
18.2 Sonderbestimmungen für Behandlungen, die dem Wohlbefinden und der Gesundheitsvorsorge dienen.
Behandlungen, die dem Wohlbefinden und der Gesundheitsvorsorge dienen, finden ausschließlich durch entsprechend ausgebildete.
Behandlungen, die allein dem Wohlbefinden und der Gesundheitsvorsorge dienen, stellen keine medizinische Leistung dar und werden somit auch nicht von Krankenkassen bezahlt oder bezuschusst. Es werden ausschließlich gesunde Vertragspartner behandelt!
So fern akute Erkrankungen, bereits bestehende Schäden am Bewegungsapparat, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, eine Schwangerschaft bzw. sonstige medizinisch indizierte Gründe vorliegen, die eine Behandlung ausschließen, ist die Inanspruchnahme einer Behandlung ausgeschlossen. (Ausgenommen der behandelnde Arzt gibt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung). Jeder Vertragspartner wird vor der Behandlung darüber informiert.
So fern trotz fachkundiger Behandlung Folgeschäden auftreten, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Vertragspartner Ausschlussgründe verschweigt, ist der Anbieter von jeder Haftung freigestellt. Gleiches gilt für Schäden, die dadurch entstehen, weil ein Ausschlussgrund dem Vertragspartner selbst nicht bekannt und für den Anbieter nicht erkennbar war. Der Anbieter belehrt jeden Kunden vor jeder Behandlung über den Haftungsausschluss.
Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Beherbergungsverträge gelten sinngemäß!
§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
19.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
19.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
19.3 Als Gerichtstand wird Wien vereinbart.
§ 20 Sonstiges
20.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
20.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
20.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
20.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
20.5 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
20.6 Es gilt österreichisches Recht.